Rechtsprechung
FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 4 Nr 16 Buchst l UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2016, § 40 Abs 2 FGO
Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflicht von Gebärdensprachdolmetscherleistungen - Unzulässigkeit einer auf Höherfestsetzung von Umsatzsteuer gerichteten Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGG § 6 ; UStG § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l)
Umsatzsteuerpflichtigkeit von Leistungen als Gebärdensprachdolmetscherin; Anforderungen an die Festsetzung einer Steuervergütung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Umsatzsteuerpflicht von Gebärdensprachdolmetscherleistungen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07
Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer …
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt wird, im Allgemeinen unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72;… vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, und vom 8. November 1989 I R 174/86, BStBl II 1990, 91, m.w.N.).Anders verhält es sich, wenn statt einer Steuerfestsetzung von 0 EUR die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08, BStBl II 2009, 411) oder wenn der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreicht und sich eine zu niedrige Steuerfestsetzung daher in bindender Weise anderweitig ungünstig auswirkt (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72).
Auch für den Bereich der Umsatzsteuer geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid entsprechend der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72) im Allgemeinen unzulässig ist und eine Beschwer nur dann vorliegt, wenn statt einer Steuerfestsetzung von 0 EUR die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird oder wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft.
- BFH, 29.01.2009 - VI R 44/08
Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für …
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
Anders verhält es sich, wenn statt einer Steuerfestsetzung von 0 EUR die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08, BStBl II 2009, 411) oder wenn der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreicht und sich eine zu niedrige Steuerfestsetzung daher in bindender Weise anderweitig ungünstig auswirkt (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72). - BFH, 08.11.1989 - I R 174/86
"Vorgründungsgesellschaft" und "Vorgesellschaft" im Körperschaftsteuerrecht
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt wird, im Allgemeinen unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72;… vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, und vom 8. November 1989 I R 174/86, BStBl II 1990, 91, m.w.N.).
- BFH, 15.04.2010 - V R 11/09
Klage gegen Nullfestsetzung - Auslegung eines Verwaltungsakts
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
Denn anders als bei der Körperschaftsteuer, bei der z.B. - wie dargestellt - über den Status der Gemeinnützigkeit nur im Steuerfestsetzungsverfahren entschieden werden kann, ergeben sich derartige weitergehende Folgen aus einer auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerfestsetzung nicht (BFH Urteil vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830). - BFH, 13.07.1994 - I R 5/93
Körperschaftsteuer; Keine Gemeinnützigkeit bei Umgehung eines gesetzlichen …
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
Letzteres ist nach der Rechtsprechung des BFH beispielhaft der Fall, wenn eine Körperschaft eine Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid auf ihre Gemeinnützigkeit stützt, da die Entscheidung über die Steuerfreiheit gemeinnütziger Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erst im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren getroffen wird und sonst entgegen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gerichtlich nicht geklärt werden kann, ob die Körperschaft gemeinnützigen Zwecken dient (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 5/93, BStBl II 1995, 134). - BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung bei einer …
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt wird, im Allgemeinen unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72; vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, und vom 8. November 1989 I R 174/86, BStBl II 1990, 91, m.w.N.). - BFH, 15.02.2001 - III R 10/99
Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
Maßgebend für die objektive Klagebefugnis i.S. von § 40 Abs. 2 FGO ist bei Steuerbescheiden die in dem Ausspruch enthaltene Steuerfestsetzung (Urteil des Bundesfinanzhofs - - BFH - vom 15. Februar 2001 III R 10/99, BFH/NV 2001, 1125). - BFH, 25.06.1999 - V B 107/98
Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer
Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
Letzteres ist z.B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bei einer Festsetzung der Steuer auf 0 EUR wegen fehlender Unternehmereigenschaft die Beschwer darauf stützt, es könne sich zu seiner Entlastung ein Erstattungsanspruch des Finanzamtes auf Rückzahlung eines abgetretenen Überschusses gegen den Abtretungsempfänger ergeben (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649).
- VG Münster, 15.03.2017 - 2 L 375/17
Wohngebiet; Flüchtlingsheim; Gebietsgewährleistungsanspruch; Nachbar; …
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 220/17 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 00.00.0000 erteilte Baugenehmigung einschließlich des dazugehörenden Befreiungsbescheides vom 00.00.0000 anzuordnen , ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da ihre Klage gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat.