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   FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17   

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https://dejure.org/2019,24488
FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17 (https://dejure.org/2019,24488)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2019 - 2 K 220/17 (https://dejure.org/2019,24488)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2019 - 2 K 220/17 (https://dejure.org/2019,24488)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4 Nr 16 Buchst l UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2016, § 40 Abs 2 FGO
    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflicht von Gebärdensprachdolmetscherleistungen - Unzulässigkeit einer auf Höherfestsetzung von Umsatzsteuer gerichteten Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGG § 6 ; UStG § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l)
    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Leistungen als Gebärdensprachdolmetscherin; Anforderungen an die Festsetzung einer Steuervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuerpflicht von Gebärdensprachdolmetscherleistungen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
    Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt wird, im Allgemeinen unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72; vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, und vom 8. November 1989 I R 174/86, BStBl II 1990, 91, m.w.N.).

    Anders verhält es sich, wenn statt einer Steuerfestsetzung von 0 EUR die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08, BStBl II 2009, 411) oder wenn der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreicht und sich eine zu niedrige Steuerfestsetzung daher in bindender Weise anderweitig ungünstig auswirkt (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72).

    Auch für den Bereich der Umsatzsteuer geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid entsprechend der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 226, 53, BStBl II 2010, 72) im Allgemeinen unzulässig ist und eine Beschwer nur dann vorliegt, wenn statt einer Steuerfestsetzung von 0 EUR die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird oder wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft.

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 44/08

    Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für

    Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
    Anders verhält es sich, wenn statt einer Steuerfestsetzung von 0 EUR die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08, BStBl II 2009, 411) oder wenn der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreicht und sich eine zu niedrige Steuerfestsetzung daher in bindender Weise anderweitig ungünstig auswirkt (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72).
  • BFH, 08.11.1989 - I R 174/86

    "Vorgründungsgesellschaft" und "Vorgesellschaft" im Körperschaftsteuerrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
    Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt wird, im Allgemeinen unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72; vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, und vom 8. November 1989 I R 174/86, BStBl II 1990, 91, m.w.N.).
  • BFH, 15.04.2010 - V R 11/09

    Klage gegen Nullfestsetzung - Auslegung eines Verwaltungsakts

    Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
    Denn anders als bei der Körperschaftsteuer, bei der z.B. - wie dargestellt - über den Status der Gemeinnützigkeit nur im Steuerfestsetzungsverfahren entschieden werden kann, ergeben sich derartige weitergehende Folgen aus einer auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerfestsetzung nicht (BFH Urteil vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830).
  • BFH, 13.07.1994 - I R 5/93

    Körperschaftsteuer; Keine Gemeinnützigkeit bei Umgehung eines gesetzlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
    Letzteres ist nach der Rechtsprechung des BFH beispielhaft der Fall, wenn eine Körperschaft eine Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid auf ihre Gemeinnützigkeit stützt, da die Entscheidung über die Steuerfreiheit gemeinnütziger Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erst im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren getroffen wird und sonst entgegen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gerichtlich nicht geklärt werden kann, ob die Körperschaft gemeinnützigen Zwecken dient (BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 5/93, BStBl II 1995, 134).
  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95

    Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung bei einer

    Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
    Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt wird, im Allgemeinen unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2009 VI R 46/07, BStBl II 2010, 72; vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, und vom 8. November 1989 I R 174/86, BStBl II 1990, 91, m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2001 - III R 10/99

    Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
    Maßgebend für die objektive Klagebefugnis i.S. von § 40 Abs. 2 FGO ist bei Steuerbescheiden die in dem Ausspruch enthaltene Steuerfestsetzung (Urteil des Bundesfinanzhofs - - BFH - vom 15. Februar 2001 III R 10/99, BFH/NV 2001, 1125).
  • BFH, 25.06.1999 - V B 107/98

    Sog. Strohmann; Null-Festsetzung wegen fehlender Unternehmereigenschaft, Beschwer

    Auszug aus FG Hamburg, 26.04.2019 - 2 K 220/17
    Letzteres ist z.B. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bei einer Festsetzung der Steuer auf 0 EUR wegen fehlender Unternehmereigenschaft die Beschwer darauf stützt, es könne sich zu seiner Entlastung ein Erstattungsanspruch des Finanzamtes auf Rückzahlung eines abgetretenen Überschusses gegen den Abtretungsempfänger ergeben (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1999 V B 107/98, BFH/NV 1999, 1649).
  • VG Münster, 15.03.2017 - 2 L 375/17

    Wohngebiet; Flüchtlingsheim; Gebietsgewährleistungsanspruch; Nachbar;

    Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 220/17 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 00.00.0000 erteilte Baugenehmigung einschließlich des dazugehörenden Befreiungsbescheides vom 00.00.0000 anzuordnen , ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da ihre Klage gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat.
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